»... Die zahlreichen prozessualen Rügen der Revision .. können schon im Hinblick auf § 295 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz, in der sie erstmals vorgebracht worden sind, keine Berücksichtigung mehr finden. Sie hätten nämlich durchweg schon gegenüber dem LAG angebracht werden können und betreffen sämtliche Gegenstände, die unter § 295 Abs. 1 ZPO fallen, und nicht etwa unverzichtbare prozeßrechtliche Grundsätze i. S. von § 295 Abs. 2 ZPO. ...«
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