»§ 76 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß hinsichtlich der Zustimmungserklärung des Gegners Vertretungszwang bestehen soll. Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Bestimmung stehen der Annahme eines Vertretungszwanges entgegen. Mit dem Begriff »Gegner« ist lediglich die Partei des Rechtsstreits bezeichnet, die mit dem Zulassungsantrag der anderen Partei konfrontiert wird. Ist aber nur die Partei selbst in ihrer Eigenschaft als Prozeßgegner bezeichnet und wird die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision dem Arbeitsgericht übertragen, spricht dies mangels gegenteiliger Regelung im Gesetz dafür, daß auch die vor den Arbeitsgerichten maßgeblichen Verfahrensvorschriften gelten sollen, nicht dagegen die Grundsätze der übersprungenen zweiten Instanz oder gar die des Revisionsrechtszuges. Im erstinstanzlichen Verfahren besteht jedoch kein Vertretungszwang. ...
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