BAG vom 17.10.1985
6 AZR 571/82
Normen:
BAT § 52 Abs.2; BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1986, 438
DRsp VI(608)182a
NJW 1986, 1066

BAG - 17.10.1985 (6 AZR 571/82) - DRsp Nr. 1992/6406

BAG, vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 6 AZR 571/82

DRsp Nr. 1992/6406

Bezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlaß der Ä an einem arbeitsfreien Tag erfolgten Ä Eheschließung (hier: Freistellung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 d BAT) nur in gegenständlichem und zeitlichem Bezug zur Eheschließung, also nicht für eine »Nachfeier«.

Normenkette:

BAT § 52 Abs.2; BGB §§ 611 ff.;

». .. Der Angestellte hat gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 d und 3 BAT bei der Eheschließung an einen arbeitsfreien Tag Anspruch auf Freistellung von einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung. Diese Regelung hat das LAG nach Wortlaut und Zusammenhang rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß dieser Anspruch auf Freistellung bei der Eheschließung nur in gegenständlichem und zeitlichem Bezug zur Eheschließung vom ArbGeber zu gewähren ist (vgl. BAGE 42, 272). Da die Kl. die Freistellung für eine Nachfeier erst für Ende Oktober 1980 begehrt hat, fehlt es an einem kurzen zeitlichen Abstand von der am 2. 8. 1980 erfolgten Eheschließung. Ein Freistellungsanspruch der Kl. aus Anlaß der Eheschließung ist somit nicht mehr möglich. Einen Freistellungsanspruch zur Nachfeier der Eheschließung sieht § 52 Abs. 2 BAT nicht vor. ...«