(g) »Verspricht ein Arbeitgeber Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1 Abs. 4 BetrAVG), können Unterstützungskasse und Arbeitgeber die Versorgungszusage nicht nach freiem Belieben widerrufen. Der Widerruf von Versorgungszusagen ist nur aus sachlichen Gründen berechtigt (im Anschluß an BAGE 46, 80, 90 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, und BVerfGE 74, 129 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen [hier: VI (610) 180 b-c und 201 a-c]).
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