BVerfG vom 14.01.1987
1 BvR 1052/79
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 74, 129
AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
BB 1987, 616
DB 1987, 638
DRsp VI(610)201a-c
EWiR 1987, 333
InfAuslR 1987, 333
NJW 1987, 1689
VersR 1987, 600
WM 1987, 440
ZfSH/SGB 1987, 377
ZIP 1987, 387
Vorinstanzen:
BAG, vom 05.07.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 197/78

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse

BVerfG, vom 14.01.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 1052/79

DRsp Nr. 1992/256

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse

»1. Der Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in Versorgungsfällen, die zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) eingetreten, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt worden sind, setzt nicht notwendig eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG voraus.2. Die Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit muß zur Folge haben, daß auch in diesen Fällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten hat.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Versorgungsanspruch der Witwe eines Arbeitnehmers gegen eine betriebliche Unterstützungskasse und deren Trägerunternehmen. Streitig sind die Voraussetzungen, unter denen die vorgesehenen Kassenleistungen in Übergangsfällen widerrufen werden können, in denen das Versorgungsanrecht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) begründet worden ist und das Arbeitsverhältnis erst nach diesem Zeitpunkt endet.