»... Nach § 72 a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit in Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt. Es sind dies die gleichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet ist.
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