BAG vom 18.08.1987
1 AZN 260/87
Normen:
ArbGG § 2 Abs.1 Nr.2, § 72 a Abs.1 Nr.3;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979
BB 1987, 2099
DB 1987, 2264
DRsp VI(646)129a
EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 49
SAE 1988, 128

BAG - 18.08.1987 (1 AZN 260/87) - DRsp Nr. 1992/6174

BAG, vom 18.08.1987 - Aktenzeichen 1 AZN 260/87

DRsp Nr. 1992/6174

Auslegung und Anwendungsbeispiele des in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 72 Abs. 1 Nr. 3 enthaltenen Begriffs »unerlaubte Handlung«.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs.1 Nr.2, § 72 a Abs.1 Nr.3;

»... Nach § 72 a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit in Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt. Es sind dies die gleichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet ist.