BAG vom 18.10.1985
7 AZR 585/82
Normen:
ArbGG § 64 Abs.6, § 72 Abs.5;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 553 ZPO
BB 1985, 261
BB 1986, 261
DB 1986, 336
DRsp VI(646)121a
EzA § 518 ZPO Nr. 30
SAE 1986, 123

BAG - 18.10.1985 (7 AZR 585/82) - DRsp Nr. 1992/6404

BAG, vom 18.10.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 585/82

DRsp Nr. 1992/6404

Vorlegung an den Großen Senat des BAG: Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelbeklagten (bzw. seines Prozeßbevollmächtigten) in der Rechtsmittelschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs.6, § 72 Abs.5;

Der 7. Senat hat dem großen Senat des BAG gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Muß im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten enthalten und ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn es daran fehlt und der Mangel nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist behoben worden ist? Zur Begründung der Vorlage führt der Senat u. a. aus:

»... Die Formerfordernisse der Berufungs- und der Revisionsschrift sind für den Zivilprozeß in den §§ 518 und 553 ZPO geregelt. Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG). Nach der Rechtspr. des BGH gehört die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Rechtsmittelschrift; deshalb macht ihr Fehlen das Rechtsmittel auch nicht unzulässig (BGHZ 65, 114).