Der 7. Senat hat dem großen Senat des BAG gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Muß im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten enthalten und ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn es daran fehlt und der Mangel nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist behoben worden ist? Zur Begründung der Vorlage führt der Senat u. a. aus:
»... Die Formerfordernisse der Berufungs- und der Revisionsschrift sind für den Zivilprozeß in den §§ 518 und 553 ZPO geregelt. Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG). Nach der Rechtspr. des BGH gehört die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Rechtsmittelschrift; deshalb macht ihr Fehlen das Rechtsmittel auch nicht unzulässig (BGHZ 65, 114).
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