BAG vom 19.05.1983
2 AZR 171/81
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 611, §§ 119, 123 ; BGB § 611, § 134, § 124 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 123 BGB
BB 1984, 533
DB 1984, 298
DRsp VI(602)66e
DRsp VI(602)66f
EzA § 123 BGB Nr. 23

BAG - 19.05.1983 (2 AZR 171/81) - DRsp Nr. 1996/16118

BAG, vom 19.05.1983 - Aktenzeichen 2 AZR 171/81

DRsp Nr. 1996/16118

Die Frage an einen Stellenbewerber nach der bei dem früheren Arbeitgeber bezogenen Vergütung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung für die erstrebte Stelle keine Aussagekraft und der Bewerber sie auch nicht von sich aus als Mindestvergütung für die neue Stelle gefordert hat. Die unrichtige Beantwortung einer solchen Frage rechtfertigt keine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB gilt auch für die auf arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung gestützte Anfechtung eines Arbeitsvertrages.