BAG vom 19.11.1985
1 ABR 37/83
Normen:
TarVertrG § 2;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 2 TVG
BAGE 50, 179
BB 1985, 2240
DB 1986, 1235
DRsp VI(638)69d-e
EzA § 2 TVG Nr. 15
JuS 1986, 819
NJW 1987, 514
NZA 1986 480
SAE 1987, 1

BAG - 19.11.1985 (1 ABR 37/83) - DRsp Nr. 1992/6393

BAG, vom 19.11.1985 - Aktenzeichen 1 ABR 37/83

DRsp Nr. 1992/6393

Befugnis einer Gewerkschaft aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Satzungsautonomie, den Bereich der Tarifzuständigkeit Ä und damit der infragekommenden Betriebe und Arbeitnehmer Ä festzulegen und zu ändern, (e) grundsätzlich auch insoweit, als von der betreffenden Zuständigkeitsregelung nur ein einziges Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges erfaßt wird.

Normenkette:

TarVertrG § 2;

(d) »... Die Frage, ob eine Gewerkschaft für ein bestimmtes Unternehmen tarifzuständig ist, beantwortet sich nach ihrer Satzung (BAGE 16, 329; 22, 295). ... Die Satzungsautonomie einer Gewerkschaft hat ihre Grundlage im Recht der Koalitionsfreiheit selbst und wird durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (BAGE 16, 329).

Kann damit eine Gewerkschaft selbst bestimmen, welche ArbNehmer Mitglieder werden können und für welche ArbNehmer sie ihre Aufgaben als Gewerkschaft Ä auch durch den Abschluß von Tarifverträgen Ä wahrnehmen will, womit gleichzeitig ihre Zuständigkeit gegenüber den entsprechenden ArbGebern und deren Verbänden festgelegt ist, so steht es ihr auch frei, diesen Zuständigkeitsbereich zu ändern, wenn ihr dies zweckmäßig oder notwendig erscheint. Angesichts eines ständigen Wandels der Arbeitsverfahren und der Produktion in den Betrieben wird eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs häufig geboten sein, wenn ArbNehmer nicht allein