I. ArbG Nienburg - Urteil vom 15.05.1973 - Ca 154/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.1973 - 2 Sa 402/73, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BAG - 19.12.1974 (2 AZR 565/73) - DRsp Nr. 2007/24382
BAG, vom 19.12.1974 - Aktenzeichen 2 AZR 565/73
DRsp Nr. 2007/24382
»Eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach welcher das Arbeitsverhältnis ohne weiteres endet, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende seines Urlaubs die Arbeit an dem vereinbarten Tag nicht wieder aufnimmt, ist - unabhängig davon, welche Umstände die Fristversäumung veranlaßt haben - rechtsunwirksam, weil dadurch der nach dem Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht gewährleistete Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses vereitelt werden würde.«