»... Der Senat geht in ständ. Rechtspr. davon aus, daß ein ArbGeber, der die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage anstrebt, vor der Kürzung oder Einstellung den Träger der Insolvenzsicherung [Pensionssicherungsverein, PSV einschalten und, wenn dieser nicht zustimmt, im Wege der Feststellungsklage klären lassen muß, ob er zur Kürzung oder Einstellung berechtigt ist (grundlegend BAGE 32, 220). Diese Rechtspr. hat weitgehende Zustimmung gefunden (statt aller: Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz. 70, mit vielen Nachweisen, und § 7 Rz. 134). An ihr ist festzuhalten.
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