BAG vom 20.01.1987
3 AZR 313/85
Normen:
BetrAVG § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG
BB 1987, 2307
DB 1987, 1947
DRsp VI(610)204e-f
EzA § 7 BetrAVG Nr. 23
NZA 1987, 664
SAE 1987, 272

BAG - 20.01.1987 (3 AZR 313/85) - DRsp Nr. 1992/6239

BAG, vom 20.01.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 313/85

DRsp Nr. 1992/6239

Verpflichtung des Arbeitgebers, vor einem Widerruf (Kürzung oder Einstellung) von Versorgungsleistungen den Pensionssicherungsverein einzuschalten und ggf. zu verklagen, (f) ohne Notwendigkeit, insoweit ein rechtskräftiges Urteil abzuwarten.

Normenkette:

BetrAVG § 7 ;

»... Der Senat geht in ständ. Rechtspr. davon aus, daß ein ArbGeber, der die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage anstrebt, vor der Kürzung oder Einstellung den Träger der Insolvenzsicherung [Pensionssicherungsverein, PSV einschalten und, wenn dieser nicht zustimmt, im Wege der Feststellungsklage klären lassen muß, ob er zur Kürzung oder Einstellung berechtigt ist (grundlegend BAGE 32, 220). Diese Rechtspr. hat weitgehende Zustimmung gefunden (statt aller: Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz. 70, mit vielen Nachweisen, und § 7 Rz. 134). An ihr ist festzuhalten.