BAG vom 20.03.1985
5 AZR 229/83
Normen:
LohnFG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 1 LohnFG
BB 1986, 136
DB 1985, 2694
DRsp VI(608)182f-g
EzA § 1 LohnFG Nr. 77
SAE 1986, 35

BAG - 20.03.1985 (5 AZR 229/83) - DRsp Nr. 1992/6474

BAG, vom 20.03.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 229/83

DRsp Nr. 1992/6474

Lohnfortzahlungsanspruch nur dann, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall darstellt, (g) also kein Anspruch bei zusätzlicher Arbeitsunwilligkeit bzw. für den Fall, daß der Arbeiter begründete Zweifel an seiner Arbeitswilligkeit nicht ausräumt.

Normenkette:

LohnFG § 1 ;

»... [Prozeßentscheidend ist die] Frage, ob die Nichtleistung der Arbeit seit dem 3. 9. 1981 nur auf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Kl. beruhte oder ob sie ihren Grund auch darin hatte, daß die mangelnde Arbeitswilligkeit des Kl. anhielt.

Das Zusammentreffen dieser Ursachen müßte den Lohnfortzahlungsanspruch entfallen lassen, weil die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dann nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung bildete. Denn der Umstand, daß der Arbeiter ungeachtet der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls arbeitswillig sein muß, gehört zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Lohnfortzahlungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG .. . Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach § 616 BGB, § 63 HGB, § 133 c GewO setzt ebenfalls die grundsätzliche Arbeitswilligkeit des ArbNehmers voraus.