»... [Prozeßentscheidend ist die] Frage, ob die Nichtleistung der Arbeit seit dem 3. 9. 1981 nur auf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Kl. beruhte oder ob sie ihren Grund auch darin hatte, daß die mangelnde Arbeitswilligkeit des Kl. anhielt.
Das Zusammentreffen dieser Ursachen müßte den Lohnfortzahlungsanspruch entfallen lassen, weil die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dann nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung bildete. Denn der Umstand, daß der Arbeiter ungeachtet der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls arbeitswillig sein muß, gehört zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Lohnfortzahlungsanspruchs nach §
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