BAG vom 20.10.1987
3 AZR 200/86
Normen:
BetrAVG §§ 1, 2, 7, 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG
BAGE 56, 251
BB 1988, 837
DB 1988, 655
DRsp VI(610)205d-f
EzA § 1 BetrAVG Nr. 51
NZA 1988, 396
SAE 1988, 134

BAG - 20.10.1987 (3 AZR 200/86) - DRsp Nr. 1992/6157

BAG, vom 20.10.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 200/86

DRsp Nr. 1992/6157

Fortgeltung von Versorgungszusagen des Gemeinschuldners gegenüber dem vom Konkursverwalter weiterbeschäftigten Arbeitnehmer auch nach Konkurseröffnung (e-f) auf der Grundlage und mit dem Inhalt des ursprünglichen Leistungsversprechens, also Ä bei entsprechender Zusage Ä mit der Möglichkeit einer Rentensteigerung; (f) Wertung der nach Konkurseröffnung erdienten Ansprüche als Masseforderungen im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO..

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 2, 7, 9 ;

»... Das LAG hat [zu Recht] die Auffassung vertreten, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ArbGeberin des Erblassers [verstorbener Ehegatte der Kl.] habe keinen Einfluß auf den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehabt, mithin habe auch die ursprüngliche Versorgungszusage fortgegolten. ...

Wird über das Vermögen des ArbGebers das Konkursverfahren eröffnet, so führt das nicht automatisch zur Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse. § 22 KO räumt dem Konkursverwalter lediglich ein Sonderkündigungsrecht ein. Davon hat der Bekl. [Konkursverwalter] keinen Gebrauch gemacht. Im übrigen tritt der Konkursverwalter gemäß § 6 KO in vollem Umfang an die Stelle des Gemeinschuldners. Für dessen Versorgungszusagen gilt nichts anderes; sie bestehen mit dem bisherigen Inhalt fort (BAGE 32, 326, 336).