»... Das LAG hat [zu Recht] die Auffassung vertreten, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ArbGeberin des Erblassers [verstorbener Ehegatte der Kl.] habe keinen Einfluß auf den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehabt, mithin habe auch die ursprüngliche Versorgungszusage fortgegolten. ...
Wird über das Vermögen des ArbGebers das Konkursverfahren eröffnet, so führt das nicht automatisch zur Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse. §
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