»... [Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG stammende] Versorgungsregelung ist wirksam, soweit sie den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres des ArbNehmers verlangt; insoweit verstößt sie nicht gegen zwingende Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.
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