BAG vom 21.03.1985
2 AZR 201/84
Normen:
BGB §§ 293 ff., §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1985, 1468
DB 1985, 1744
DRsp VI(608)180a-c
NJW 1985, 2662

BAG - 21.03.1985 (2 AZR 201/84) - DRsp Nr. 1992/6473

BAG, vom 21.03.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 201/84

DRsp Nr. 1992/6473

Voraussetzungen für den Annahmeverzug des Arbeitgebers gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer (a-b) im Falle eines dienstbereiten Arbeitnehmers (a) nach fristloser Kündigung; (b) nach ordentlicher Kündigung; (c) bei (vorübergehender) Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB §§ 293 ff., §§ 611 ff.;

»Der Senat hat im Urteil vom 9. 8. 1984 (NJW 1985, 935 [hier: VI (608) 177 b-c]) die Rechtspr. zu den Voraussetzungen für den Annahmeverzug bei fristloser Kündigung geändert. Ausgangspunkt ist § 615 BGB, wonach der ArbGeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen hat, wenn er in Annahmeverzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muß der Schuldner i. d. R. die geschuldete Leistung tatsächlich anbieten. Nach § 295 BGB genügt jedoch ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist.«

Sei für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedürfe es ausnahmsweise überhaupt keines Angebots, wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen habe (§ 296 BGB).