BAG vom 21.05.1985
3 AZR 283/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1986, 919
DRsp VI(610)189b

BAG - 21.05.1985 (3 AZR 283/83) - DRsp Nr. 1992/6450

BAG, vom 21.05.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 283/83

DRsp Nr. 1992/6450

Kriterien für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines angestellten Handelsvertreters.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB kommt es vor allem auf die Abschlußprovisionen an, die der Handelsvertreter [hier: angestellter Versicherungsvertreter] durch die Beendigung seines Vertragsverhältnisses verliert. Aber auch Bestandspflegeprovisionen sind insoweit zu berücksichtigen, wie sie die Kundenbetreuung im Interesse künftiger Geschäftsabschlüsse vergüten. Hingegen sind Provisionen, die nur Verwaltungstätigkeiten entlohnen (Inkasso, Lagerhaltung, Schadensermittlung), für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs unerheblich.«

Fundstellen
DB 1986, 919
DRsp VI(610)189b