BAG vom 23.04.1985
1 ABR 2/82
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.6;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1985, 1664
DB 1985, 1898
DRsp VI(642)231c
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 13
NZA 1985, 671
SAE 1985, 273, 287
SAE 1985, 287

BAG - 23.04.1985 (1 ABR 2/82) - DRsp Nr. 1992/6464

BAG, vom 23.04.1985 - Aktenzeichen 1 ABR 2/82

DRsp Nr. 1992/6464

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 6 (Überwachung durch technische Einrichtungen ) bei Einführung oder Anwendung von EDV-Anlagen, in denen zur Beurteilung von Verhalten oder Leistung geeignete Angaben über die Arbeitnehmer erfaßt oder (erst) erarbeitet werden.

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.6;

Die AntrG. Ä ein Druck- und Verlagshaus Ä beabsichtigt anzuordnen, daß die mit der Satzherstellung befaßten Datenerfasser bei der Eingabe ihr Namenskürzel mit eintasten, das dann Ä neben den anderen Daten Ä im Rechnersystem gespeichert wird. Der AntrSt. (Betriebsrat) hält die beabsichtigte Maßnahme für mitbestimmungspflichtig, weil durch die Eingabe des Namenskürzels und die damit mögliche Verknüpfung mit der Spalte »Zeilen« für jeden Datenerfasser ermittelt werden könne, wieviel Textzeilen er pro Arbeitsschicht gefertigt habe; folglich liege eine Überwachungseinrichtung i. S. von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVerfG vor. Der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts hatte in allen Instanzen Erfolg. Ä Der Senat hat die Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: