BAG vom 23.04.1985
1 ABR 3/81
Normen:
BetrVerfG § 112;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972
BAGE 48, 294
BB 1985, 929
DB 1985, 1030, 1593
DB 1985, 1593
DRsp VI(642)233c-e
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 34
NJW 1986, 150
NZA 1985, 628
SAE 1985, 327

BAG - 23.04.1985 (1 ABR 3/81) - DRsp Nr. 1992/6465

BAG, vom 23.04.1985 - Aktenzeichen 1 ABR 3/81

DRsp Nr. 1992/6465

Mögliche Pauschalierung von Leistungen aus einem wegen Betriebsstillegung aufzustellenden Sozialplan, und zwar auf der Grundlage einer Prognose, die sich an den für den entlassenen Arbeitnehmer typischerweise zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteilen orientiert; (d-e) Betriebsstillegung als maßgebender Zeitpunkt für die Prognose (e) auch im Falle der Aufstellung des Sozialplans erst in der Folgezeit.

Normenkette:

BetrVerfG § 112;

(c) »... Die wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung Ä hier einer Betriebsstillegung Ä können die ArbNehmer des Betriebes unterschiedlich treffen. Es ist denkbar, daß einzelne ArbNehmer infolge alsbaldiger anderweiter Arbeitsaufnahme überhaupt keinen wirtschaftlichen Nachteil haben oder sich sogar verbessern. Gleichwohl ist es nach der Auffassung des Großen Senats des BAG (BAGE 31,176,206 f.) zulässig, daß in Sozialplänen pauschaliert und u. U. gestaffelt (u. a. nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit) Abfindungen gewährt werden, die einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen sollen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der einzelne ArbNehmer tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. ...