(a) »... § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVerfG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht nur bei der erstmaligen Einführung technischer Überwachungseinrichtungen, sondern auch bei deren Anwendung. ... Auch bei mitbestimmungsfrei oder ohne Beachtung eines etwaigen Mitbestimmungsrechtes eingeführten technischen [zur Überwachung geeigneten Einrichtungen] kann daher der Betriebsrat jedenfalls für die Zukunft von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen, wenn und soweit sich die Anwendung dieser Einrichtung als technische Überwachung darstellt. ...«
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