BAG vom 23.04.1985
1 ABR 39/81
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.6;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1985, 1666
BB 1985, 1897
DB 1985, 1897
DRsp VI(642)231a-b
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 12
NZA 1985, 669
SAE 1985, 273
SAE 1985, 284

BAG - 23.04.1985 (1 ABR 39/81) - DRsp Nr. 1992/6463

BAG, vom 23.04.1985 - Aktenzeichen 1 ABR 39/81

DRsp Nr. 1992/6463

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 6 (Überwachung durch technische Einrichtungen ) (a) auch bei Verwendung zunächst mitbestimmungsfrei eingeführter überwachungsgeeigneter Einrichtungen; (b) bei Einführung oder Anwendung von EDV-Anlagen, in denen zur Beurteilung von Verhalten oder Leistung geeignete Angaben über die Arbeitnehmer erfaßt oder (erst) erarbeitet werden.

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.6;

(a) »... § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVerfG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht nur bei der erstmaligen Einführung technischer Überwachungseinrichtungen, sondern auch bei deren Anwendung. ... Auch bei mitbestimmungsfrei oder ohne Beachtung eines etwaigen Mitbestimmungsrechtes eingeführten technischen [zur Überwachung geeigneten Einrichtungen] kann daher der Betriebsrat jedenfalls für die Zukunft von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen, wenn und soweit sich die Anwendung dieser Einrichtung als technische Überwachung darstellt. ...«