»Der unverfallbare Teil einer Versorgungsanwartschaft kann wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers nur gekürzt werden, wenn und soweit der gesetzliche Insolvenzschutz eingreift. Das gilt auch bei Unterstützungskassen, obwohl deren Leistungen unter Ausschluß des Rechtsanspruchs gewährt werden.
Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß Unterstützungskassen aus »triftigen Gründen« sogar den unverfallbaren Teilbetrag der Versorgungsanwartschaften kürzen können (BVerfGE 65, 196 [hier: VI (610) 174 b-c]), betrifft diese Rechtsprechung nur sogenannte »Altfälle«, in denen das Arbeitsverhältnis schon vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes geendet hatte.
Der noch nicht erdiente Teilbetrag von Versorgungsanwartschaften ist in seinem Bestand weniger geschützt. Insoweit kommt bei Leistungen von Unterstützungskassen eine Kürzung schon dann in Betracht, wenn sich das Trägerunternehmen zwar in Schwierigkeiten, aber noch nicht in einer Notlage befindet (Ergänzung des Urteils [in] DB 1985, 228 [Leitsätze vorst. zu g]).«
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