BAG vom 23.04.1985
3 AZR 194/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG
BAGE 48, 258
BB 1986, 1160
DB 1985, 2615
DRsp VI(610)187h
EzA § 1 BetrAVG Nr. 1
NZA 1986, 60
SAE 1986, 94

BAG - 23.04.1985 (3 AZR 194/83) - DRsp Nr. 1992/6462

BAG, vom 23.04.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 194/83

DRsp Nr. 1992/6462

Kürzung von Betriebsrenten: Kriterien, Grenzen und erforderliche Differenzierungen für die Zulässigkeit der Kürzung von Leistungen einer Unterstützungskasse.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Der unverfallbare Teil einer Versorgungsanwartschaft kann wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers nur gekürzt werden, wenn und soweit der gesetzliche Insolvenzschutz eingreift. Das gilt auch bei Unterstützungskassen, obwohl deren Leistungen unter Ausschluß des Rechtsanspruchs gewährt werden.

Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, daß Unterstützungskassen aus »triftigen Gründen« sogar den unverfallbaren Teilbetrag der Versorgungsanwartschaften kürzen können (BVerfGE 65, 196 [hier: VI (610) 174 b-c]), betrifft diese Rechtsprechung nur sogenannte »Altfälle«, in denen das Arbeitsverhältnis schon vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes geendet hatte.

Der noch nicht erdiente Teilbetrag von Versorgungsanwartschaften ist in seinem Bestand weniger geschützt. Insoweit kommt bei Leistungen von Unterstützungskassen eine Kürzung schon dann in Betracht, wenn sich das Trägerunternehmen zwar in Schwierigkeiten, aber noch nicht in einer Notlage befindet (Ergänzung des Urteils [in] DB 1985, 228 [Leitsätze vorst. zu g]).«

Fundstellen
AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG
BAGE 48, 258
BB 1986, 1160
DB 1985, 2615
DRsp VI(610)187h
EzA § 1 BetrAVG Nr. 1