BAG vom 23.04.1985
3 AZR 548/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 16 BetrAVG
BAGE 48, 284
BB 1985, 933, 1470
DB 1985 1030, 1645
DB 1985, 1645
DRsp VI(610)183d-e
EzA § 16 BetrAVG Nr. 17
NZA 1985, 499
SAE 1985, 224
VersR 1985, 790

BAG - 23.04.1985 (3 AZR 548/82) - DRsp Nr. 1992/6460

BAG, vom 23.04.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 548/82

DRsp Nr. 1992/6460

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers, der eine Rentenanpassung unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage ablehnt; (e) prozessuale Maßnahmen zum Schutz des Arbeitgebers bei der - durch Vorlage der Bilanzen und Gewinn-/Verlustrechnungen bedingten - Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Ausschluß der Öffentlichkeit, Schweigegebot).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

"Das LAG hat der [auf Anpassung der Betriebsrente gerichteten] Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kl. habe den Kaufkraftverlust im Anpassungszeitraum..zutreffend berechnet und könne daher grundsätzlich die begehrte Anhebung erwarten. Soweit sich der ArbGeber demgegenüber auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage berufe, sei er dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß diese [Lage] eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulasse. Infolge ihrer Weigerung, weitere betriebliche Daten zur wirtschaftlichen Lage mitzuteilen, sei die Bekl. diesen Nachweis schuldig geblieben. Sie trage daher das Risiko, die Renten trotz einer eventuell schlechten wirtschaftlichen Lage anpassen zu müssen. Der Senat kann sich dieser Begründung nur im Ansatz anschließen, nicht aber in den prozeßrechtlichen Folgerungen.