»Der ArbGeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, seinen als Kraftfahrer eingesetzten ArbNehmer davor zu bewahren, aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen zu werden.
(d) Das BAG hat in ständ. Rechtspr. einen Freistellungsanspruch des ArbNehmers anerkannt, wenn der ArbGeber dem ArbNehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentl. Verkehr überläßt (vgl. [u. a.] AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (AP Nr. 37 aaO.).
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