BAG vom 23.06.1988
8 AZR 300/85
Normen:
BGB §§ 242, 254, §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 611 BGB
BAGE 59, 89
BB 1989, 147
BB 1989, 75, 147
DB 1989, 280
DRsp VI(604)179d-f
EzA § 611 BGB Nr. 49
NJW 1989, 854
NZA 1989, 181
SAE 1989, 200

BAG - 23.06.1988 (8 AZR 300/85) - DRsp Nr. 1992/6089

BAG, vom 23.06.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 300/85

DRsp Nr. 1992/6089

Einsatz (Tätigkeit) eines Arbeitnehmers als Kraftfahrer: Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung von Rückgriffsansprüchen des Kfz-Haftpflichtversicherers nach einem Unfall (d) bei Überlassung eines nicht versicherten oder nicht verkehrssicheren Fahrzeugs; (e-f) bei Einsatz im öffentlichen Verkehr, obwohl der Arbeitnehmer keine Fahrerlaubnis besitzt und der Arbeitgeber dies weiß; (f) Freistellungsanspruch auch bei grob fahrlässiger Unfallverursachung;

Normenkette:

BGB §§ 242, 254, §§ 611 ff.;

»Der ArbGeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, seinen als Kraftfahrer eingesetzten ArbNehmer davor zu bewahren, aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen zu werden.

(d) Das BAG hat in ständ. Rechtspr. einen Freistellungsanspruch des ArbNehmers anerkannt, wenn der ArbGeber dem ArbNehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentl. Verkehr überläßt (vgl. [u. a.] AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (AP Nr. 37 aaO.).