BAG vom 24.02.1988
4 AZR 614/87
Normen:
ArbGG § 9, § 72 Abs.1;
Fundstellen:
DB 1988, 1325
DRsp VI(646)132d

BAG - 24.02.1988 (4 AZR 614/87) - DRsp Nr. 1992/6119

BAG, vom 24.02.1988 - Aktenzeichen 4 AZR 614/87

DRsp Nr. 1992/6119

Wirksamkeit einer im LAG-Urteil ordnungsgemäß erfolgten Revisionszulassung trotz insoweit widersprechender (falscher) Rechtsmittelbelehrung.

Normenkette:

ArbGG § 9, § 72 Abs.1;

»Die Zulässigkeit der Revision, die vom LAG im Tenor des angefochtenen Urteils in Übereinstimmung mit § 72 Abs. 1 ArbGG ausgesprochen worden ist, wird nicht dadurch beeinträchtigt oder beseitigt, daß das LAG in seinem Urteil den Parteien eine Rechtsmittelbelehrung gegenteiligen Inhalts erteilt hat. Ob eine Revision wirksam zugelassen worden ist oder nicht, bestimmt sich nämlich allein nach der dafür maßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 1 ArbGG und nicht etwa nach dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung. Demgemäß hat der erk. Senat bereits in Übereinstimmung mit der früheren Rechtspr. des BAG und der Rechtslehre entschieden, daß Ä bei der umgekehrten Fallgestaltung Ä eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, daß gegen das berufungsgerichtliche Urteil Revision beim BAG eingelegt werden könne, die Zulässigkeit des Rechtsmittels für sich allein nicht begründen könne, wenn die Zulassung im Urteil selbst unterblieben ist (vgl. DB 1987, , im Anschluß an BAGE 1, 289, 291 ..). Hieraus folgt aber zugleich, daß eine gesetzesgemäße Rechtsmittelzulassung durch eine ihr widersprechende Rechtsmittelbelehrung nicht beeinträchtigt oder beseitigt werden kann.«