BAG vom 24.05.1989
2 AZR 283/88
Normen:
BGB § 315; GG Art.4 Abs.1; KSchG § 1;
Fundstellen:
DRsp VI(614)121a-e

BAG - 24.05.1989 (2 AZR 283/88) - DRsp Nr. 1992/5982

BAG, vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 283/88

DRsp Nr. 1992/5982

Kündigung (Entlassung) eines Arbeitnehmers wegen Arbeitsverweigerung aufgrund eines Gewissenskonflikts Ä hier: Verweigerung der Mitarbeit an der Entwicklung eines auch für militärische Zwecke geeigneten Medikamentes: (a) mögliches Recht zur Arbeitsverweigerung aufgrund Einschränkung des Direktionsrechts durch das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) bei wertender Abwägung im Rahmen des § 315 BGB; (b-d) Orientierung am subjektiven Gewissensbegriff bei Prüfung der Frage, ob die Arbeitsverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht; (c) erforderliche detaillierte Darlegung und Erläuterung des Konflikts durch den Arbeitnehmer; (d) keine gerichtliche Überprüfung oder Objektivierung der Gewissensentscheidung; (e-g) gebotene wertende Abwägung im Rahmen des § 315 BGB zwischen Gewissensfreiheit und Vertragstreue; (f) Grundsätze für die Interessenabwägung (Vorhersehbarkeit des Konflikts, aktuelle betriebliche Erfordernisse, Wiederholungswahrscheinlichkeit, anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit); (g) Anwendung der vorstehend genannten Kriterien auf den Streitfall.

Normenkette:

BGB § 315; GG Art.4 Abs.1; KSchG § 1;

Die Entscheidung ist in Inhalt und Wortlaut nahezu identisch mit dem am selben Tag ergangenen Senatsurteil 2 AZR 285/88 (abgedruckt in DB 1989 Heft 50 S. 2538 = NJW 1990 Heft 3 S. 203).