BAG vom 25.02.1988
8 AZR 596/86
Normen:
BUrlG § 8 ;
Fundstellen:
BB 1988, 2246
DB 1988, 1554
DRsp VI(604)175a-b
NJW 1988, 2757

BAG - 25.02.1988 (8 AZR 596/86) - DRsp Nr. 1992/6117

BAG, vom 25.02.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 596/86

DRsp Nr. 1992/6117

Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen urlaubszweckwidriger Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers während des gesetzlichen Mindesturlaubs (Aufgabe bisheriger einschlägiger BAG-Rechtsprechung); (b) Zulässigkeit einer für solche Fälle tarifvertraglich getroffenen Rückzahlungsregelung nur hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden (Tarif-)Urlaubs.

Normenkette:

BUrlG § 8 ;

»... Nach § 47 Abs. 8 BAT verlieren Angestellte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit. Diese Bestimmung enthält einen Ausschlußtatbestand für den Urlaubsentgeltanspruch von Angestellten, die ohne Zustimmung des ArbGebers während ihres Urlaubs gegen Entgelt arbeiten. Zugleich ist durch diese Vorschrift ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch geregelt. ...

Zu Recht hat das LAG .. angenommen, daß dem Kl. der Anspruch auf Rückzahlung des dem Bekl. gewährten Urlaubsentgelts nur insoweit zusteht, als der Bekl. Urlaub über den gesetzl. Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz hinaus erhalten hat. ...