BAG vom 25.04.1985
2 AZR 140/84
Normen:
KSchG § 1 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969
BAGE 48, 314
BB 1985, 866
BB 1986, 1155
DB 1985, 1029, 2205
DB 1985, 2205
DRsp VI(614)106a-e
EzA § 1 KSchG Nr. 35
NJW 1986, 274
NZA 1986, 64
SAE 1986, 110

BAG - 25.04.1985 (2 AZR 140/84) - DRsp Nr. 1992/6458

BAG, vom 25.04.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 140/84

DRsp Nr. 1992/6458

Soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen: (a) Kriterien für die erforderliche Vergleichbarkeit der in die Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer; (b-d) Ausserachtlassung bestimmter Arbeitnehmer bei der Auswahl in Fällen des Abs. 3 Satz 2 wegen »berechtigter betrieblicher Bedürfnisse« für eine Weiterbeschäftigung: (b) Möglichkeit hierzu bereits dann, wenn die Weiterbeschäftigung im Interesse eines geordneten Betriebsablaufs erforderlich ist; (c-d) notwendige Auswahl-Einzelfallprüfung auch bei Massenkündigungen, ungeachtet der insoweit auftretenden praktischen Schwierigkeiten, also keine Möglichkeit der Außerachtlassung von Arbeitnehmern allein deswegen, weil es sich um eine Massenkündigung handelt; (d) Prüfungsgesichtspunkte und Verfahren; (e) unzulässige Bevorzugung von Arbeitnehmern ohne Kündigungsschutz (Abs. 1) vor Arbeitnehmern, die bereits länger als sechs Monate beschäftigt sind (Aufgabe bisheriger Rechtsprechung).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs.3 S.2;