»... Das vom ArbNehmer während der Karenzzeit bezogene Arbeitslosengeld ist .. auf die vom ArbGeber geschuldete Entschädigung anzurechnen.
Die Anrechenbarkeit von Arbeitslosengeld nach § 74 c HGB wird in Rechtspr. und Lit. kontrovers beurteilt. [Wird ausgeführt; m. Nachw.].
Mit einer unmittelbaren Anwendung des § 74 c HGB [Anrechnung anderweitigen Erwerbs] läßt sich die Anrechnung allerdings nicht begründen. Schon der Wortlaut macht dies deutlich. Anrechenbar ist danach nur das eigentliche Arbeitseinkommen, das während der Karenzzeit durch Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird. Deshalb werden zu Recht Einkünfte außerhalb der beruflichen Betätigung des ArbNehmers nicht angerechnet. ...
Es sei jedoch geboten, die Vorschrift des § 74 c HGB beim Bezug von Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.
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