BAG vom 25.06.1985
3 AZR 305/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 11.§ 74c HGB
BAGE 49, 109
BB 1986, 134
DB 1986, 127
DRsp VI(610)188h
EzA § 74c HGB Nr. 23
NJW 1986, 275
SAE 1987, 144

BAG - 25.06.1985 (3 AZR 305/83) - DRsp Nr. 1992/6440

BAG, vom 25.06.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 305/83

DRsp Nr. 1992/6440

Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung: erforderliche Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung (analog § 74 c HGB).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Das vom ArbNehmer während der Karenzzeit bezogene Arbeitslosengeld ist .. auf die vom ArbGeber geschuldete Entschädigung anzurechnen.

Die Anrechenbarkeit von Arbeitslosengeld nach § 74 c HGB wird in Rechtspr. und Lit. kontrovers beurteilt. [Wird ausgeführt; m. Nachw.].

Mit einer unmittelbaren Anwendung des § 74 c HGB [Anrechnung anderweitigen Erwerbs] läßt sich die Anrechnung allerdings nicht begründen. Schon der Wortlaut macht dies deutlich. Anrechenbar ist danach nur das eigentliche Arbeitseinkommen, das während der Karenzzeit durch Verwertung der Arbeitskraft erzielt wird. Deshalb werden zu Recht Einkünfte außerhalb der beruflichen Betätigung des ArbNehmers nicht angerechnet. ...

Es sei jedoch geboten, die Vorschrift des § 74 c HGB beim Bezug von Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.