BAG vom 25.06.1987
6 ABR 45/85
Normen:
BetrVerfG §§ 31, 32, 108;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972
BAGE 55, 386
BB 1988, 1118
DB 1987, 2468
DRsp VI(642)254b
EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 7
NZA 1988, 167
SAE 1988, 127

BAG - 25.06.1987 (6 ABR 45/85) - DRsp Nr. 1992/6183

BAG, vom 25.06.1987 - Aktenzeichen 6 ABR 45/85

DRsp Nr. 1992/6183

Recht zur Teilnahme an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses für Gewerkschaftsbeauftragte;

Normenkette:

BetrVerfG §§ 31, 32, 108;

»Der erk. Senat hält an der vom Ersten Senat des BAG im Beschluß [in] BAGE 34,260 [hier: VI(642)201f] vertretenen Auffassung fest, daß auf Beschluß des [Betriebsrats] ein Beauftragter einer im [Betriebsrat] vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann. Da es sich bei dem Wirtschaftsausschuß nach seiner gesetzgeberischen Konzeption um einen Ausschuß des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats handelt, findet auch die Vorschrift des § 31 BetrVerfG über die Hinzuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats entsprechende Anwendung. ...«