»Der erk. Senat hält an der vom Ersten Senat des BAG im Beschluß [in] BAGE 34,260 [hier: VI(642)201f] vertretenen Auffassung fest, daß auf Beschluß des [Betriebsrats] ein Beauftragter einer im [Betriebsrat] vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann. Da es sich bei dem Wirtschaftsausschuß nach seiner gesetzgeberischen Konzeption um einen Ausschuß des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats handelt, findet auch die Vorschrift des § 31 BetrVerfG über die Hinzuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats entsprechende Anwendung. ...«
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