BAG - 25.08.1987 (8 AZR 118/86) - DRsp Nr. 1992/6172
BAG, vom 25.08.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 118/86
DRsp Nr. 1992/6172
Befristete Urlaubsübertragung auf das Folgejahr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG (dringende betriebliche oder persönliche Gründe) ohne Notwendigkeit eines entsprechenden Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien;(c) gleiche Rechtslage bei der Übertragung eines Anspruchs auf Teilurlaub bzw. auf Urlaubsabgeltung.