BAG vom 25.09.1987
7 AZR 315/86
Normen:
BeschFG Art.1 § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985
BAGE 56, 155
BB 1987, 1951
BB 1988, 1022
BB 1988, 12
DB 1987, 2106
DB 1988, 1022
DRsp VI(602)85b
EzA § 1 BeschFG 1985 Nr. 2
NZA 1988, 358
SAE 1988, 168

BAG - 25.09.1987 (7 AZR 315/86) - DRsp Nr. 1992/6164

BAG, vom 25.09.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 315/86

DRsp Nr. 1992/6164

Befristung von Arbeitsverträgen: Wertung der Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 als einseitig zwingende Vorschrift, die tarifvertragliche Ahweichungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht verbietet.

Normenkette:

BeschFG Art.1 § 1 ;

»... Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei der gesetzl. Befristungsregelung des Art. 1 § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG) um eine einseitig zwingende gesetzl. Bestimmung handelt, die nur für den ArbNehmer ungünstigere tarifvertragliche Befristungsregelungen ausschließt, günstigere dagegen zuläßt.

Für die Annahme einer zweiseitig zwingenden gesetzl. Regelung, nach der keine abweichenden tarifvertraglichen Befristungsvorschriften gestattet wären, fehlt es an eindeutigen Anhaltspunkten. ...

Eine Regelung des Verhältnisses von Gesetz und Tarifvertrag trifft das BeschFG 1985 für den im Zweiten Abschnitt seines Art. 1 in den §§ 2 bis 6 geregelten Bereich der Teilzeitarbeit. Nach § 6 Abs. 1 kann von den Vorschriften dieses Zweiten Abschnitts auch zuungunsten des ArbNehmers durch Tarifvertrag abgewichen werden. Daraus, daß das Gesetz für den Zweiten Abschnitt das Verhältnis von Gesetz und Tarifvertrag ausdrücklich regelt, für den Ersten Abschnitt dagegen nicht, lassen sich unterschiedliche Schlüsse ziehen. ...