»... Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei der gesetzl. Befristungsregelung des Art.
Für die Annahme einer zweiseitig zwingenden gesetzl. Regelung, nach der keine abweichenden tarifvertraglichen Befristungsvorschriften gestattet wären, fehlt es an eindeutigen Anhaltspunkten. ...
Eine Regelung des Verhältnisses von Gesetz und Tarifvertrag trifft das
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