BAG vom 25.10.1988
3 AZR 64/87
Normen:
BetrAVG § 7 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 7 BetrAVG
BB 1988, 2179
BB 1989, 360
DB 1989, 278
DRsp VI(610)211d-f
EzA § 7 BetrAVG Nr. 26
NZA 1988, 834
NZA 1989, 177
SAE 1989, 335

BAG - 25.10.1988 (3 AZR 64/87) - DRsp Nr. 1992/6059

BAG, vom 25.10.1988 - Aktenzeichen 3 AZR 64/87

DRsp Nr. 1992/6059

Aufrechterhaltung der von einer Konzernobergesellschaft gegebenen Versorgungszusage während der Tätigkeit des Arbeitnehmers hei einer ausländischen Tochtergesellschaft; (e-f) dementsprechend Insolvenzschutz bei Konkurs der Obergesellschaft (f) unter Einbeziehung der Auslandszeiten in die Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs.2 S.2;

(d-e) »Der Bekl. [Pensionssicherungsverein, PSV] muß für die Versorgungsanwartschaft des Kl. Insolvenzschutz gewähren. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erhalten Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören und im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Der Kl. gehört zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse. Dem Kl. ist 1962 und 1966 eine Zusage auf Versorgung aus Mitteln der Unterstützungskasse in Höhe von 25 % des letzten Gehalts erteilt worden. Darüber hinaus steht fest, daß die Versorgungszusage während der Tätigkeit des Kl. für die Konzernobergesellschaft und die von ihr abhängigen Unternehmen wiederholt bestätigt worden ist.