(c) »... Nach der Mandantenschutzabrede vom 28. 12. 1971 ist die Bekl. verpflichtet, dem Kl. [Wirtschaftsprüfer und Steuerberater] für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung .. zu zahlen, wenn er sich des Wettbewerbs enthält. ... Das LAG hat zutreffend entschieden, daß die Karenzentschädigung dem Kl. auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zu zahlen ist. Der Anspruch auf Karenzentschädigung scheitert nicht daran, daß der Kl. von der Bekl. ein betriebliches Ruhegeld bezieht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem ein ArbGeber dann keine Karenzentschädigung zu zahlen braucht, wenn er seinem ArbNehmer nach Versetzung in den Ruhestand Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Die betriebliche Altersversorgung wird als besonderes Entgelt für die bis zum Eintritt in den Ruhestand erbrachten Dienste gezahlt... Die
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