BAG vom 26.02.1985
3 AZR 162/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 611 BGB
BB 1985, 1467
DB 1985, 2053
DRsp VI(610)189c-d
EzA § 74 HGB Nr. 45
NZA 1985, 809
SAE 1985, 224
WM 1985, 1326

BAG - 26.02.1985 (3 AZR 162/84) - DRsp Nr. 1992/6481

BAG, vom 26.02.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 162/84

DRsp Nr. 1992/6481

Zusammentreffen einer Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot (hier: Mandantenschutzklausel für Wirtschafts- und Steuerberatung) mit betrieblichem Ruhegeld: (c) Pflicht zur Zahlung der Entschädigung auch für die Zeit nach Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand; (d) Möglichkeiten und Grenzen wechselseitiger Anrechnung.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(c) »... Nach der Mandantenschutzabrede vom 28. 12. 1971 ist die Bekl. verpflichtet, dem Kl. [Wirtschaftsprüfer und Steuerberater] für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung .. zu zahlen, wenn er sich des Wettbewerbs enthält. ... Das LAG hat zutreffend entschieden, daß die Karenzentschädigung dem Kl. auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zu zahlen ist. Der Anspruch auf Karenzentschädigung scheitert nicht daran, daß der Kl. von der Bekl. ein betriebliches Ruhegeld bezieht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem ein ArbGeber dann keine Karenzentschädigung zu zahlen braucht, wenn er seinem ArbNehmer nach Versetzung in den Ruhestand Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Die betriebliche Altersversorgung wird als besonderes Entgelt für die bis zum Eintritt in den Ruhestand erbrachten Dienste gezahlt... Die