»Können sich die Mitglieder einer Arbeitnehmergruppe nicht mehrheitlich einigen, welches Betriebsratsmitglied aus dieser Gruppe Kandidat für den Vorsitz im Betriebsrat gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVerfG sein soll (Pattsituation), so geht das Bestimmungsrecht nicht auf das Betriebsratsplenum über. Diese Pattsituation ist vielmehr durch Losentscheid aufzulösen.«
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