»Es stellt einen einsichtigen, vernünftigen Grund dar, von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVerfG abzuweichen und den einzigen Angestelltenvertreter im Betriebsrat nicht zum stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen, wenn dieser nicht zur Wahl vorgeschlagen ist und sich auch nicht selbst vorgeschlagen hat.«
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