BAG vom 26.04.1985
7 AZR 316/84
Normen:
BGB §§ 611 ff., 621, 622;
Fundstellen:
AP Nr. 91 zu § 620 BGB
BB 1985, 2045
DB 1985, 2566
DRsp VI(602)73b-c
EzA § 620 BGB Nr. 74
SAE 1986, 35

BAG - 26.04.1985 (7 AZR 316/84) - DRsp Nr. 1992/6456

BAG, vom 26.04.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 316/84

DRsp Nr. 1992/6456

Rechtfertigung einer Befristung von Arbeitsverträgen: (b) Kriterien im falle einer Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers; (c-e) Zweck "sozialer Überbrückung" als möglicher anzuerkennender Befristungsgrund, sofern die sozialen Motive für den Vertragsabschluß selbst ausschlaggebend gewesen sind; (d) entsprechende Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers; (e) unwirksame Befristung der Tätigkeit eines im Anschluß an das zweite Staatsexamen von der Arbeitsverwaltung für die Bearbeitung von Widersprüchen eingestellten Volljuristen.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff., 621, 622;

Die Kl. - Volljuristin - war nach Ablegung des zweiten Staatsexamens von der Arbeitsverwaltung für die Bearbeitung von Widersprüchen befristet eingestellt worden. In dem Arbeitsvertrag heißt es u. a.:"Auf Wunsch der Arbeitnehmerin wird der Arbeitsvertrag befristet." - Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung hat in allen Instanzen Erfolg.