»... Der Kl. ist nach § 1 des Arbeitsvertrages als »Lehrer im Angestelltenverhältnis« eingestellt .. . Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegung der vom Kl. als Lehrer wahrzunehmenden Aufgaben. Bei einer derartigen Sachlage bezieht sich die einem Lehrer gem. § 611 Abs. 1 BGB obliegende Arbeitspflicht nicht nur auf die Erteilung der im Arbeitsvertrag festgelegten Unterrichtsstunden, sondern umfaßt alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft sind.«
Zu diesen Dienstleistungen seien grundsätzlich auch die Vorbereitung und Durchführung ein- oder mehrtägiger Klassenfahrten zu rechnen.
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