BAG vom 26.04.1985
7 AZR 432/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 611 BGB
BAGE 48, 327
DRsp VI(604)160a
EzA § 611 BGB Nr. 27
NJW 1986, 213
NZA 1985, 738

BAG - 26.04.1985 (7 AZR 432/82) - DRsp Nr. 1992/6457

BAG, vom 26.04.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 432/82

DRsp Nr. 1992/6457

Grundsätzliche Verpflichtung eines angestellten Lehrers zur Durchführung von Klassenfahrten.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Der Kl. ist nach § 1 des Arbeitsvertrages als »Lehrer im Angestelltenverhältnis« eingestellt .. . Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegung der vom Kl. als Lehrer wahrzunehmenden Aufgaben. Bei einer derartigen Sachlage bezieht sich die einem Lehrer gem. § 611 Abs. 1 BGB obliegende Arbeitspflicht nicht nur auf die Erteilung der im Arbeitsvertrag festgelegten Unterrichtsstunden, sondern umfaßt alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule verknüpft sind.«

Zu diesen Dienstleistungen seien grundsätzlich auch die Vorbereitung und Durchführung ein- oder mehrtägiger Klassenfahrten zu rechnen.