»... Am Entstehen und Bestehen des Urlaubsanspruchs der Klägerin [Kl.] im Jahr 1983 ändert sich .. nichts dadurch, daß die Kl. während des Jahres 1983 eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat.
Die Kl. war während des gesamten Jahres 1983 arbeitsunfähig krank. Der Anspruch der Kl. auf [Urlaub] für das Jahr 1983 ist durch die Arbeitsunfähigkeit in Entstehen und Bestand nicht ausgeschlossen. Daß die Kl. während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 20. 1. 1983 bis zum 31. 7. 1984 außerdem auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhalten hat, ist für die Beurteilung des Anspruchs der Kl. unmaßgeblich. ...
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