BAG vom 26.05.1988
8 AZR 774/85
Normen:
BUrlG § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 1 BUrlG
BAGE 58, 304
BB 1989, 288
BB 1989, 75, 288
DB 1989, 182
DRsp VI(604)179c
EzA § 7 BUrlG Nr. 63
NZA 1989, 362
SAE 1989, 198

BAG - 26.05.1988 (8 AZR 774/85) - DRsp Nr. 1992/6100

BAG, vom 26.05.1988 - Aktenzeichen 8 AZR 774/85

DRsp Nr. 1992/6100

Ausschluß des Urlaubsanspruchs nicht deswegen, weil der Ä während des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankte Ä Arbeitnehmer eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht.

Normenkette:

BUrlG § 7 ;

»... Am Entstehen und Bestehen des Urlaubsanspruchs der Klägerin [Kl.] im Jahr 1983 ändert sich .. nichts dadurch, daß die Kl. während des Jahres 1983 eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten hat.

Die Kl. war während des gesamten Jahres 1983 arbeitsunfähig krank. Der Anspruch der Kl. auf [Urlaub] für das Jahr 1983 ist durch die Arbeitsunfähigkeit in Entstehen und Bestand nicht ausgeschlossen. Daß die Kl. während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 20. 1. 1983 bis zum 31. 7. 1984 außerdem auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erhalten hat, ist für die Beurteilung des Anspruchs der Kl. unmaßgeblich. ...