BAG vom 26.07.1988
1 ABN 16/88
Normen:
ArbGG § 72, § 72 a Abs.3, § 92, § 92 a;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 72a ArbGG 1979
BAGE 59, 174
DRsp VI(646)135n-p
EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 51
MDR 1989, 98
NZA 1989, 150
SAE 1989, 236
WM 1988, 1804

BAG - 26.07.1988 (1 ABN 16/88) - DRsp Nr. 1992/6080

BAG, vom 26.07.1988 - Aktenzeichen 1 ABN 16/88

DRsp Nr. 1992/6080

n-p. Beginn der Begründungsfrist bei verspäteter Rechtsmittel-(Rechtsbehelfs-)Einlegung unabhängig davon, daß über einen etwaigen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht entschieden wurde; (o-p) Fristbeginn (o) im Falle der Revision bzw. Rechtsbeschwerde mit deren Einlegung; (p) im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde mit Zustellung der anzufechtenden LAG-Entscheidung.

Normenkette:

ArbGG § 72, § 72 a Abs.3, § 92, § 92 a;

»... Nach § i. V. m. § Abs. ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung des LAG zu begründen. ... Für den Lauf der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde ist es ohne Bedeutung, daß die Beschwerdefrist versäumt war und über den Wiedereinsetzungsantrag des Betriebsrats noch nicht entschieden worden ist. Es entspricht der ständ. Rechtspr. des BGH für die Begründung einer Berufung oder einer Revision, daß die Begründungsfrist auch dann mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen beginnt, wenn das Rechtsmittel verspätet eingelegt wurde, und daß der Rechtsmittelführer vor der Begründung seines Rechtsmittels die Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht abwarten kann (vgl. zuletzt BGH, VersR 1986, 892 m. w. N.). Dem hat sich das BAG für die Begründung einer Revision oder einer Rechtsbeschwerde angeschlossen (AP Nr. 1 zu § ..).