»Nach § 2 Ziff. 3 VR-TV (Vorruhestandstarifvertrag für die Nord-Westdeutsche Textilindustrie vom 9. 5. 1985) sind Vorruhestandsregelungen zunächst mit solchen Arbeitnehmern zu treffen, bei denen eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes möglich ist. Solche Arbeitnehmer haben Vorrang vor Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz nicht wiederbesetzt werden soll, auch wenn diese das ältere Recht auf Eintritt in den Vorruhestand haben.«
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