BAG vom 26.08.1988
7 AZR 101/88
Normen:
BGB § 622 ;
Fundstellen:
BAGE 59, 265
BB 1989, 1409
DB 1989, 1677
DRsp VI(602)90a-b

BAG - 26.08.1988 (7 AZR 101/88) - DRsp Nr. 1992/6075

BAG, vom 26.08.1988 - Aktenzeichen 7 AZR 101/88

DRsp Nr. 1992/6075

Bedeutung der im Einzelfall vereinbarten Vertragsdauer für die Beurteilung der Wirksamkeit der Arbeitsvertrags-Befristung bei Inkongruenz von Vertragsdauer und Dauer des Befristungsgrundes.

»1. Zur wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften außer einem sachlichen Grund für die Befristung nicht noch zusätzlich einer eigenen sachlichen Rechtfertigung auch der gewählten Dauer der Befristung. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer hat nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung des sachlichen Befristungsgrundes selbst. Sie muß sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, daß sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrundes spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, daß der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist.