»... Nach §
Für den Kl. ist die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht auf alle Werktage, sondern auf fünf Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends verteilt. Eine Urlaubsgewährung durch
Freistellung von der Arbeitspflicht an einem Sonnabend kommt für den Kl. nicht in Betracht, weil dieser Tag nach der für ihn maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit ohnehin arbeitsfrei ist. Andererseits kann dies aber auch nicht bedeuten, daß dem Kl. die volle Zahl von Urlaubstagen dann zu gewähren ist, wenn sein Urlaubsanspruch jeweils nur an Arbeitstagen erfüllt wird. Der tarifliche Anspruch ist auf Arbeitsbefreiung an Werktagen gerichtet. Werktage und Arbeitstage sind aber nur identisch, wenn ein ArbNehmer an allen Werktagen zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Das trifft für den Kl. nicht zu.
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