BAG vom 27.01.1987
8 AZR 579/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 13 BUrlG
BAGE 54, 141
BB 1987, 1672
BB 1987, 335, 1672
DB 1987, 1151
DB 1987, 340, 1151
DRsp VI(604)168c
EzA § 3 BUrlG Nr. 18
NZA 1987, 462
SAE 1987, 273

BAG - 27.01.1987 (8 AZR 579/84) - DRsp Nr. 1992/6235

BAG, vom 27.01.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 579/84

DRsp Nr. 1992/6235

Berechnung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren Urlaubsanspruch nach Werktagen bemessen, deren wöchentliche Arbeitszeit jedoch auf fünf Arbeitstage verteilt ist.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Nach § 8 Nr. 1 MTV [Berliner Einzelhandel] stehen dem Kl. 35 Werktage Urlaub zu. Diese Urlaubsdauer ist an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden orientiert (§ 4 Nr. 1 MTV). Ist die Arbeitszeit auf alle Wochentage verteilt, bedarf es für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs der Arbeitsbefreiung an jedem Werktag, wenn der Urlaub tarifgerecht .. erteilt wird.

Für den Kl. ist die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht auf alle Werktage, sondern auf fünf Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends verteilt. Eine Urlaubsgewährung durch

Freistellung von der Arbeitspflicht an einem Sonnabend kommt für den Kl. nicht in Betracht, weil dieser Tag nach der für ihn maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit ohnehin arbeitsfrei ist. Andererseits kann dies aber auch nicht bedeuten, daß dem Kl. die volle Zahl von Urlaubstagen dann zu gewähren ist, wenn sein Urlaubsanspruch jeweils nur an Arbeitstagen erfüllt wird. Der tarifliche Anspruch ist auf Arbeitsbefreiung an Werktagen gerichtet. Werktage und Arbeitstage sind aber nur identisch, wenn ein ArbNehmer an allen Werktagen zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Das trifft für den Kl. nicht zu.