BAG vom 27.09.1988
3 AZR 59/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 611 BGB
BB 1989, 984
DB 1989, 1089
DRsp VI(610)214b-c
EzA § 611 BGB Nr. 1
NZA 1989, 467
SAE 1989, 275
VersR 1989, 726

BAG - 27.09.1988 (3 AZR 59/87) - DRsp Nr. 1992/6069

BAG, vom 27.09.1988 - Aktenzeichen 3 AZR 59/87

DRsp Nr. 1992/6069

Wettbewerbsverbot: zulässige Vereinbarung einer Mandantenschutzklausel zu Lasten eines angestellten Steuerberaters (Wirksamkeitsprüfung unter den Aspekten der Berufsausübungsfreiheit, des Standesrechts sowie der Unverbindlichkeit eines bedingten Wettbewerbsverbots); (c) Pflicht des Ausgeschiedenen zur Auskunft über etwaige Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot (keine Einschränkung durch, datenschutzstraf- oder standesrechtliche Regelungen).

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Ein ArbNehmer ist zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet, wenn er zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots verpflichtet ist und der frühere ArbGeber darlegt und beweist, daß sein ArbNehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit unerlaubt Konkurrenz gemacht hat (BAG, DB 1967, 1327; 1971, 50). Diese Voraussetzungen hat das LAG festgestellt.

(b) Vom 21. 7. 1983 bis zum 20. 7. 1984 war der Kl. [vorher angestellter Steuerberater bei der Bekl.] aufgrund der Mandantenschutzklausel verpflichtet, den Abschluß von Beratungsverträgen mit ehemaligen Mandanten der Bekl. zu unterlassen. ... [Die Klausel] ist wirksam.