BAG vom 27.11.1987
7 AZR 29/87
Normen:
BetrVerfG § 43, § 44 Abs.1 S.3;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 44 BetrVG 1972
BB 1988, 912
DB 1988, 810
DRsp VI(642)255f
EzA § 44 BetrVG 1972 Nr. 8
NZA 1988, 661
SAE 1988, 169

BAG - 27.11.1987 (7 AZR 29/87) - DRsp Nr. 1992/6145

BAG, vom 27.11.1987 - Aktenzeichen 7 AZR 29/87

DRsp Nr. 1992/6145

Vergütung für die Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung sowie für etwaige zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten: kein Anspruch bei Teilnahme an einer vom Betriebsrat gegen den Widerspruch des Arbeitgebers zu Unrecht außerhalb der Arbeitszeit einberufenen regelmäßigen Betriebsversammlung.

Normenkette:

BetrVerfG § 43, § 44 Abs.1 S.3;

»Weicht die persönliche Arbeitszeit einer bestimmten Arbeitnehmergruppe (z. B. der Teilzeitarbeitnehmer) von der Arbeitszeit eines wesentlichen Teils der Belegschaft ab, so liegen keine sich aus der Eigenart des Betriebes ergebenden zwingenden Erfordernisse i. S. des § 44 Abs. 1 BetrVerfG vor, die den Betriebsrat dazu berechtigen, eine regelmäßige Betriebsversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit einzuberufen.

Für die Teilnahme an einer vom Betriebsrat zu Unrecht außerhalb der Arbeitszeit einberufenen regelmäßigen Betriebsversammlung steht dem Arbeitnehmer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVerfG ein Vergütungs- und ein Aufwendungsersatzanspruch jedenfalls dann nicht zu, wenn der Arbeitgeber vorher der Belegschaft gegenüber der Einberufung der Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit widersprochen hat.«

Anmerkung von Dr. Gerd J. van Venrooy, Düsseldorf, in SAE 1988 Heft 5 S. 173

Fundstellen
AP Nr. 7 zu § 44 BetrVG 1972
BB 1988, 912
DB 1988, 810
DRsp VI(642)255f
EzA § 44 BetrVG 1972 Nr. 8