BAG vom 28.04.1983
2 AZR 438/81
Normen:
ZPO § 318 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 83

BAG - 28.04.1983 (2 AZR 438/81) - DRsp Nr. 1996/16120

BAG, vom 28.04.1983 - Aktenzeichen 2 AZR 438/81

DRsp Nr. 1996/16120

§ 318 ZPO ist auf Beschlüsse, die unabänderbar sind, entsprechend anwendbar. Unabänderbar sind Beschlüsse, die der formellen Rechtskraft fähig sind. Der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnende Beschluß ist deshalb rechtskraftfähig, weil andernfalls die Rechtskraft des Beschlusses nach § 519 b und § 554 a ZPO nachträglich beseitigt würde.

Normenkette:

ZPO § 318 ;

Hinweise:

S. auch BGH, NJW 1954, 880, zum Beschluß, der die Wiedereinsetzung gewährt.

Fundstellen
MDR 1984, 83