(a-b) »... Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG darf der ArbGeber das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen, wenn er für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbNehmers abgeschlossen hat, der ArbNehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind und die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden ist. ...
Die Anrechnung [von Vordienstzeiten] führt [im Streitfall] dazu, daß dem Kl. eine vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaft zugestanden werden muß, weil er über eine ruhegeldfähige Betriebszugehörigkeit von elf Jahren und zehn Monaten verfügt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|