BAG vom 29.05.1985
7 AZR 124/83
Normen:
TarVertrG § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 92 zu § 4 TVG
DB 1985, 2051
DRsp VI(638)66d
EzA § 4 TVG Nr. 66
SAE 1985, 364

BAG - 29.05.1985 (7 AZR 124/83) - DRsp Nr. 1992/6447

BAG, vom 29.05.1985 - Aktenzeichen 7 AZR 124/83

DRsp Nr. 1992/6447

Tarifliche Ausschlußfrist: keine Geltung für den Fall der Geltendmachung des in einer Lohnabrechnung ausgewiesenen ohne erkennbaren Vorbehalt errechneten Ä Auszahlungsbetrags;

Normenkette:

TarVertrG § 4;

Der Kl. war am 16. 7. 1980 aus den Diensten der Kl. ausgeschieden. Die Bekl. übersandte dem Kl. am 5. 8. 1980 die Lohnabrechnung für den Monat Juli 1980; eine Auszahlung erfolgte jedoch nicht. Am 22. 10. 1980 machte der Kl. die Auszahlung des abgerechneten Betrags schriftlich geltend; am 8. 12. 1980 erhob er Zahlungsklage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist ab; die Revision des Kl. hatte Erfolg. Ä In dem einschlägigen Tarifvertrag heißt es u. a.: ( 1 ) Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind schriftlich wie folgt geltendzumachen: a) Ansprüche aus der Lohnberechnung innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung dieser Lohnabrechnung; b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Fälligkeit.

»... Die Klageforderung fällt nicht unter Nr. 1a der vereinbarten tariflichen Verfallklausel. Der Kl. macht weder rechnerisch über den in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Betrag hinausgehende Ansprüche noch sonstige Unstimmigkeiten in der Lohnberechnung geltend. Nur für solche Ansprüche ist Nr. 1a der Tarifnorm [einschlägig]. ...