»Nach § 615 BGB hat der ArbGeber die vereinbarte Vergütung weiterzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muß der Schuldner in der Regel die geschuldete Leistung anbieten (§ 294, 295 BGB). Wenn der ArbGeber dem ArbNehmer unberechtigterweise fristlos kündigt, gerät der ArbGeber allerdings in Annahmeverzug, ohne daß es eines Arbeitsangebots des ArbNehmers bedarf. ...
Ganz ausnahmsweise gerät der ArbGeber im Falle einer unwirksamen fristlosen Kündigung jedoch auch dann nicht in Annahmeverzug, wenn er es ablehnt, den gekündigten ArbNehmer weiterzubeschäftigen.
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