BAG vom 29.10.1987
2 AZR 144/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 615 BGB
BB 1988, 914
DB 1988, 866
DRsp VI(608)193d
EzA § 615 BGB Nr. 43
NZA 1988, 465
SAE 1988, 215

BAG - 29.10.1987 (2 AZR 144/87) - DRsp Nr. 1992/6154

BAG, vom 29.10.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 144/87

DRsp Nr. 1992/6154

Ausschluß des Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Falle einer Ä aus »sonstigen Gründen« im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG Ä unwirksamen fristlosen Kündigung nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Nach § 615 BGB hat der ArbGeber die vereinbarte Vergütung weiterzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muß der Schuldner in der Regel die geschuldete Leistung anbieten (§ 294, 295 BGB). Wenn der ArbGeber dem ArbNehmer unberechtigterweise fristlos kündigt, gerät der ArbGeber allerdings in Annahmeverzug, ohne daß es eines Arbeitsangebots des ArbNehmers bedarf. ...

Ganz ausnahmsweise gerät der ArbGeber im Falle einer unwirksamen fristlosen Kündigung jedoch auch dann nicht in Annahmeverzug, wenn er es ablehnt, den gekündigten ArbNehmer weiterzubeschäftigen.