BAG vom 29.11.1988
3 AZR 184/87
Normen:
BetrAVG § 7 Abs.5, § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 16 BetrAVG
BAGE 60, 228
BB 1988, 2390
BB 1989, 1558
BB 1989, 636, 1558
DB 1988, 2567
DB 1989, 786
DRsp VI(610)222f
EzA § 7 BetrAVG Nr. 27
NZA 1989, 426
SAE 1990, 120
VersR 1989, 498

BAG - 29.11.1988 (3 AZR 184/87) - DRsp Nr. 1992/6046

BAG, vom 29.11.1988 - Aktenzeichen 3 AZR 184/87

DRsp Nr. 1992/6046

Anpassung von Betriebsrenten (§ 16 BetrAVG): Kontrolle von Rentenanpassungen (bzw. entsprechender Zusagen) durch den Pensionssicherungsverein im Hinblick auf einen etwa beabsichtigten Mißbrauch der Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 5 BetrAVG)..

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs.5, § 16 ;

»Zusagen eines Arbeitgebers auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Kontrolle auf Mißbrauch der Insolvenzsicherung nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 BetrAVG.

Zu den Verbesserungen einer Zusage gehören auch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Erhöhung laufender Betriebsrenten, die auf Entscheidungen des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG (Anpassungsprüfung für laufende Leistungen) beruhen.

Der Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers, laufende Rente zu erhöhen, vertretbar ist. Dem Arbeitgeber steht bei seinen Entscheidungen nach § 16 BetrAVG ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe und darüber hinaus noch ein Ermessensspielraum zu.