BAG vom 30.04.1987
2 AZR 283/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 626 BGB
BB 1987, 2020
DB 1987, 1998
DRsp VI(610)202e-f
EzA § 626 BGB Nr. Nr. 3
NZA 1987, 699
SAE 1988, 822

BAG - 30.04.1987 (2 AZR 283/86) - DRsp Nr. 1992/6203

BAG, vom 30.04.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 283/86

DRsp Nr. 1992/6203

Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung; (f) trotz unterbliebener Anhörung keine schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht im Falle von vornherein fehlender Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich zu den Verdachtsgründen substantiiert zu äußern.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(e ) »... Das LAG ist .. zutreffend davon ausgegangen, die vorherige Anhörung des ArbNehmers sei grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung. Dies hat der Senat bereits in dem Urteil vom 11. 4. 1985 (BB 1987, 1316) entschieden .. . [Demnach] entspricht es der Besonderheit des wichtigen Grundes bei der Verdachtskündigung, die Erfüllung der Aufklärungspflicht des ArbGebers zur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtskündigung zu erheben. Verletzt der ArbGeber diese Pflicht schuldhaft, dann kann er sich im Prozeß nicht auf den Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eines pflichtwidrigen Verhaltens des ArbNehmers berufen. ...