BAG vom 30.05.1985
2 AZR 321/84
Normen:
KSchG § 1 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 1 KSchG
BB 1986, 135
DB 1986, 232
DRsp VI(614)105e
EzA § 1 KSchG Nr. 36
SAE 1986, 86

BAG - 30.05.1985 (2 AZR 321/84) - DRsp Nr. 1992/6446

BAG, vom 30.05.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 321/84

DRsp Nr. 1992/6446

Betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzungen für ein Ä die Kündigung rechtfertigendes Ä dringendes betriebliches Erfordernis;

Normenkette:

KSchG § 1 Abs.3;

»Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus inner- oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Dringend sind sie nur, wenn es dem ArbGeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch Kündigung zu entsprechen. Auftragsmangel kann dann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn durch ihn die anfallende Arbeit so zurückgeht, daß für einen oder mehrere ArbNehmer das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung entfällt und die Kündigung nicht durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden kann.